Im Sinne der WHO-Gesundheitsdefinition ist die Lebens- und Sozialberatung eine präventive Tätigkeit,  die die Erhaltung des geistigen, seelischen, körperlichen  und sozialen Wohlbefindens fördert. Sie gehört somit neben der Medizin,  der Psychotherapie und  der Psychologie zu den vier Säulen der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspolitik in Österreich. Lebens- und Sozialberater arbeiten nicht wie Psychotherapeuten, Psychologen oder Psychiater mit psychisch erkrankten Personen.

 

Die Psychologische Beratung ist in Österreich ein geschütztes Gewerbe und streng reglementiert. Neben einer 5-semestrigen Ausbildung, muss für die Gewerbeberechtigung eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von 750 Stunden vorgelegt werden. Psychologische Berater unterliegen selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht.


Die Kosten für eine Psychologische Beratung werden nicht von der ÖGK oder anderen Krankenkasse übernommen. 

Sollten Sie eine private Zusatzversicherung haben, müsste dort zwecks Kostenübernahme im Vorfeld bitte selber angefragt werden. Hierzu stelle ich Ihnen gerne die benötigten Unterlagen bereit.


Auszug aus der Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung, Fassung vom 02.01.2022:


§ 1.(1)Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen undtungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten.
(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

§ 4. (2) Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt, nachweislich den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur Heilbehandlung zu empfehlen.

§ 8. (1) Lebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.